News

BVGA macht zwei Blitzumfragen

Archiv

Thema Datenschutz: Mittlerweile hat die BVGA Geschäftsstelle eine Lawine an Anfragen zum Thema Bestellung von DGV-Ausweisen in Verbindung mit dem Datenschutz erreicht. Neben dem korrekten Vorgehen im Umgang mit dem Datenschutz stehen Golfplatzbetreiber offensichtlich auch vor zahlreichen Fragestellungen bezüglich der praktischen Umsetzung. Wie soll ein verantwortlicher Golfplatzbetreiber/Clubpräsident mit der Ausweiskennzeichnung verfahren, wenn er bislang keine Datenschutzklausel in den Spielrechtsverträgen/Vereinssatzungen aufgenommen hat? Fakt ist, dass es nach Aussage von Betreibern schwierig sein wird, von 100 % der Spielberechtigten eine Datenschutzklausel, z. B. im Zuge einer vertraglichen Zusatzvereinbarung, zu erwirken. Schon deshalb, weil einige Mitglieder dies einfach grundsätzlich ablehnen. Der Bundesverband Golfanlagen e.V. sieht hier eine Aufklärungspflicht für seine Mitglieder. Aufgrund der herrschenden Unsicherheit und der Bitte, eine BVGA-Blitzumfrage durchzuführen, muss davon ausgegangen werden, dass einige Verantwortliche von Golfanlagen die Erklärung zur freiwilligen Kennzeichnung in Unkenntnis der juristischen Problematik (Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes: Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldbußen bis zu 300.000 Euro im Einzelfall) abgegeben haben. Der Bundesverband Golfanlagen e. V. hat bereits einen entsprechenden Widerruf beim DGV empfohlen. Hinzu kommt, dass die Verantwortlichen der Golfanlagen im Rahmen dieser Erklärung auch unterschrieben haben, dass der DGV auf Anfrage die Herausgabe der Spielrechtsverträge, Gesellschafterverträge und Pachtverträge verlangen kann. Wozu diese Informationen nötig sind, um Ausweise zu kennzeichnen, ist und bleibt äußerst fragwürdig. 

Thema VcG: Mit rund 19.000 Mitgliedern zählt die Vereinigung clubfreier Golfspieler (VcG) zu den größten Vereinen Deutschlands und ist offizielles Mitglied des Deutschen und Europäischen Golfverbandes. Mit der Bewerbung von billigen Greenfeerunden für VcGler auf belgischen Golfanlagen in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift VcG-Aktuell wurde im Kreise der Golfplatzbetreiber zum wiederholten Male eine kritische Diskussion in Gang gesetzt.

Warum beschränkt man die VcG-Mitgliedschaft nicht auf maximal drei Jahre? 

Warum führt man nicht den größten Teil der Einnahmen an die Golfanlagen zurück, die in eine Golfanlage investiert haben und diese auch für VcGler bereitsstellen? 

Warum betreibt der DGV als Dachverband mit den Beiträgen seiner Mitglieder gegen diese eine wirtschaftliche Konkurrenz? 

Mit diesen Fragen stellen Golfplatzbetreiber DGV und VcG als Förderer des Golfsports wiederholt in Frage.