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Bayern macht Outdoor dicht, Berlin Indoor!

Mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 haben mehrere Bundesländer ihre Regelungen bezüglich des Golfsports und des Golfunterrichts geändert. Gravierendste Neuerungen sind z.B. die Schließung auch der Outdoor-Anlagen in Bayern und das Verbot des Betriebs von Indoor-Anlagen in Berlin. Ausgenommen vom Verbot ist dabei jeweils das Training von Profis und Kader-Athleten.

 

 

„Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt“, heißt es wörtlich in der bayerischen Verordnung in der Fassung vom 30. November. Weiterhin erlaubt ist „der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader“. Nachzulesen in „Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020„, § 10 Sport (3) „Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt.“

Und ganz explizit heißt es unter den FAQs des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege – welches die neue, seit 1. Dezember 2020 gültige Verordnung erlassen hat – auf der https://www.stmgp.bayern.de/cor…/haeufig-gestellte-fragen/ : „Geschlossen bleiben: Die Indoor-Sportstätten. Ergänzend wird auch der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt.“

In Berlin gilt also: „Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ist für den Sport für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler.“

Alle aktuellen Regelungen sind in Kurzform in der Übersichts-Tabelle zusammengefasst.