Bei einer Sommer-Runde kam die Frage auf, wie ein Ball gespielt werden darf, wenn er direkt am Baum liegt – theoretisch sowohl für Rechts- als auch Linkshänder schlagbar – aber durch einen Biberschutzzaun am Schwung gehindert wird. Ist das ein Fall für „spielen wie er liegt“ oder darf man straflos Erleichterung nehmen?
Die Antwort liefert ein Blick ins offizielle Regelwerk des Golfsports. Ein Biberschutzzaun ist ein künstlich angebrachtes Objekt und fällt somit in die Kategorie unbewegliches Hemmnis. Damit handelt es sich um ein ungewöhnliches Platzverhältnis im Sinne der Regel 16.1. Der Spieler hat Anspruch auf eine straflose Erleichterung, sofern ein Schlag grundsätzlich möglich wäre.
Das bedeutet: Der nächstgelegene Punkt vollständiger Erleichterung muss bestimmt werden. Von dort aus darf innerhalb einer Schlägerlänge, nicht näher zur Fahne und vollständig ohne Beeinträchtigung durch den Zaun, gedroppt werden. Strafschläge entstehen dabei nicht.
Clubs können zusätzlich eine Platzregel erlassen, die Biberschutzzäune ausdrücklich als ungewöhnliche Platzverhältnisse oder sogar als Spielverbotszonen definiert. So wird Klarheit geschaffen und Diskussionen in der Spielgruppe vermieden.
Fazit
Trifft der Ball auf einen Biberschutzzaun, greift Regel 16.1 – der Spieler darf straflos Erleichterung in Anspruch nehmen. Nur wenn ein Schlag auch ohne Zaun nicht möglich wäre, bleibt als Option die Erklärung des Balls für unspielbar nach Regel 19.2.
Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, dann schreiben Sie unserem GM-Regelexperten Thomas Lander an: experten@golfmagazin.de.